Gesundheitsschutz durch Kontaktreduzierung

„Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.“ So heißt es in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 des Bundes. Das Ziel der Bestimmungen ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Bund fordert Homeoffice wo eben möglich

„Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb“ und „Mund-Nasen-Schutz“ sind die beiden inhaltlichen Paragraphen überschrieben. Der Arbeit im Homeoffice wird der Vorrang gegeben. „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“, heißt es im § 2. Und überall dort, wo beschriebene Raum- oder Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden können hat der Arbeitgeber „medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen“.

Diese Verordnung gilt vom 27. Januar zunächst bis zum 15. März.

Die vollständige Verordnung