Vor gut einem Jahr wurden von den deutschen Bischöfen zwei (Rahmen-)Ordnungen zum Thema sexueller Missbrauch von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen erlassen. Zum einen geht es dabei um die Fortschreibung der Regelungen zur Prävention, zum anderen um den Umgang mit Verdachtsfällen oder erwiesenen Missbrauchstaten. Die Ordnungen sollen nach dem Willen der Bischöfe für den gesamten kirchlichen Bereich einschließlich Caritas oder auch Orden Geltung erlangen, wobei Trägern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebung unterliegen, auch erlaubt ist, eigene gleichwertige Ordnungen zu entwickeln. Die neuen Ordnungen betreffen Kleriker, arbeitsvertraglich Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige.
Ausdrücklich festgehalten haben die Bischöfe, dass arbeitsvertraglich Relevantes in den Ordnungen nur dann Geltung erhält, wenn es von den zuständigen Kommissionen entsprechend beschlossen wird. Denn es ist Aufgabe und Recht der Kommissionen, Arbeitsvertragsrecht für Beschäftigte zu schaffen. Auf der anderen Seite steht der Wunsch, möglichst einheitlich beim Umgang mit diesen auch für die Glaubwürdigkeit von Kirche entscheidenden Themen umzugehen.
Daher wurde innerhalb der Zentral-KODA ein Empfehlungsbeschluss erarbeitet. Es war ein intensiver Diskussionsprozess, bei dem es einerseits um das Festschreiben von Pflichten, aber auch um die Schaffung von Rechten ging, die die Beschäftigten schützen. Entsteht da nicht ein allgemeines nicht handhabbares Verdachtsklima, nur weil Kleriker unsägliches Leid verursacht haben? Brauchen wir überhaupt Regelungen, die über die allgemeinen Gesetze hinausgehen? Wer trägt die Kosten einer anwaltlichen Begleitung im Anhörungsgespräch? Was passiert mit den erweiterten Führungszeugnissen? Wie werden Mitarbeitervertretungen an der Erstellung von Verhaltenskodizes für ihre Einrichtung beteiligt? Diese und ähnliche Fragen wurden diskutiert zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern, aber auch zwischen verfasster Kirche und Caritas. Auch die BAG-MAV war beteiligt. Am Ende stand nach fast einem Jahr Auseinandersetzung ein Kompromisspapier, das in der Zentralen Kommission am 3. Dezember 2020 zur Abstimmung stand.
Letztlich ist dieser Empfehlungsbeschluss dann denkbar knapp gescheitert. Die nötige Dreiviertelmehrheit kam nicht zustande. Ob nun regionale Kommissionen auf das Erarbeitete trotzdem zurückgreifen, ob sie ganz anderes aushandeln oder nicht tätig bleiben, liegt nun in deren Ermessen und Verantwortung.
Robert Winter
Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ sowie die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ sind als pdf-Dateien auf der Themenseite Sexueller Missbrauch verfügbar.