Die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Die katholische Kirche in Deutschland ist gegliedert in 27 Erzbistümer und Bistümer, die von je einem Bischof geleitet werden. Jeder Bischof hat für sein Bistum die Gesetzgebungskompetenz für das kirchliche Arbeitsrecht.
Die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) entfalten ihre Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Katholischen Kirche, nachdem der jeweilige (Erz-)Bischof sie für das (Erz-)Bistum in Kraft gesetzt hat. hierzu fungieren die Kirchlichen Amtsblätter bzw. Kirchlichen Anzeiger als amtliche Publikationsorgane für Gesetzgebungs- und Verwaltungsakte.
Soweit ein Beschluss von allen Diözesanbischöfen über die jeweiligen Amtsblätter in Kraft gesetzt wurde, findet er auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung.
Es gilt der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut.