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Die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

Die katholische Kirche in Deutschland ist gegliedert in 27 Erzbistümer und Bistümer, die von je einem Bischof geleitet werden. Jeder Bischof hat für sein Bistum die Gesetzgebungskompetenz für das kirchliche Arbeitsrecht.

Die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) entfalten ihre Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Katholischen Kirche, nachdem der jeweilige (Erz-)Bischof sie für das (Erz-)Bistum in Kraft gesetzt hat. hierzu fungieren die Kirchlichen Amtsblätter bzw. Kirchlichen Anzeiger als amtliche Publikationsorgane für Gesetzgebungs- und Verwaltungsakte.

Soweit ein Beschluss von allen Diözesanbischöfen über die jeweiligen Amtsblätter in Kraft gesetzt wurde, findet er auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung.

Es gilt der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut.

„Gesamtregelung zur Befristung“ (Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024)) 31. Januar 2024
Sachgrundlose Befristung 17. Dezember 2021
Entgeltumwandlung 2019 08. November 2018
Arbeitsvertragliche Folgen bei Dienstgeberwechsel 23. November 2016
Entgeltumwandlung 21. März 2013
Ordnung über die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Anerkennung von Stufenlaufzeiten 12. November 2009
Einbeziehungsklauseln 06. November 2008
Kinderbezogene Entgeltbestandteile 06. November 2008
Ordnung für den Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich 01. Juli 2004
Ordnung zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung 15. April 2002

Die Beschlüsse der Zentral-KODA …

… werden von den (Erz-)Bischöfen aller (Erz-)Diözesen in Kraft gesetzt. Danach entfalten sie ihre Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Katholischen Kirche und der Caritas.

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