Nachdem im Herbst des vergangen Jahres der Antrag der Mitarbeiterseite zur „Abschaffung der sachgrundlosen Befristung“ von Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Dienst in der Kommission gescheitert war, fand auch der inzwischen erarbeitete Vermittlungsvorschlag keine ausreichende Mehrheit in der Kommission.
Der Vermittlungsausschuss der Zentral-KODA hatte Ende April den Regelungsvorschlag erarbeitet und der Kommission zugestellt:
„Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen
- Befristete Arbeitsverträge dürfen ohne Sachgrund einmal für die Dauer von bis zu 15 Monaten abgeschlossen werden. Der Abschluss mehrerer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse nacheinander – auch durch Verlängerung des Ursprungsvertrags – ist ausgeschlossen.Während der Dauer eines derart befristeten Arbeitsverhältnisses sind ordentliche Kündigungen möglich. Hierfür sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen und die jeweiligen kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
- Die Regelungen unter Ziffer 1. gelten für alle befristeten Arbeitsverträge, die seit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Neuregelung in ihrem Geltungsbereich abgeschlossen werden und verdrängen von diesem Zeitpunkt an regionale Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung.
- Die vorstehenden Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung treten spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung trifft.“
Zur Beschlussfassung über den Vermittlungsvorschlag war für den 27. Juni eine Sondersitzung der Zentralen Kommission einberufen worden. Die Abstimmung erbrachte nicht die ausreichende Zustimmung.
Unmittelbar nach der Abstimmung rief die Kommission den Vermittlungsausschuss erneut an. Das so eingeleitete Verfahren kann zu einer Regelung des Anliegens durch ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses führen.