Vergütung unterhalb des AVR-Niveaus nach staatlichem Recht möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungs­niveaus kirchlicher Arbeits­vertragsregelungen mit kirchlichem Arbeitgeber nicht beanstandet. Die Zentral-KODA Mitarbeiterseite fordert für derlei Fälle die Einführung eines innerkirchlichen Rechtswegs für individualrechtliche Streitigkeiten sowie eine Kontrollfunktion für neu geschlossene Arbeitsverträge.

Eine ehemalige Dienstnehmerin der Diakonie scheiterte mit ihrem Revisionsantrag (AZR 308/17) vor dem Bundesarbeitsgericht. Dem Rechtsstreit lag die Frage zugrunde, ob sich die Höhe der Vergütung der Klägerin nach einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschlands (AVR-DD) zu richten habe. Die Begründung des BAG verdeutlicht die Notwendigkeit eines innerkirchlichen Rechtswegs für individualrechtliche Streitigkeiten. Weiterhin müssen Kontrollfunktionen für neu geschlossene Arbeitsverträge eingeführt werden.

Das BAG wies die Revision mit der Begründung zurück, dass die Klägerin aus den kirchen- und satzungsrechtlichen Vorgaben keine individuellen Rechte ableiten kann. Bei diesen Regelungen handelt es sich letztlich um internes Organisationsrecht der Kirche. Eine Nichtbeachtung der Regelungen kann arbeitsrechtlich allenfalls durch die Mitarbeitervertretung und ihrer Mitwirkungsrechte geltend gemacht werden. Verhält sich folglich ein kirchlicher Dienstgeber nicht praxis- oder bischofskonform, landet das Rechtsschutzbedürfnis des Mitarbeiters im Nichts. Eine Klagemöglichkeit des einzelnen Mitarbeiters innerhalb des kirchlichen Rechtskreises ist derzeit nicht vorgesehen. Bei individualrechtlichen Streitigkeiten wird er auf den staatlichen Rechtsweg verwiesen (Art. 10 Abs. 1 GrO). Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch deutlich gemacht, dass es sich in solch einem Fall um kircheninternes Organisationsrecht handelt. Der Verweis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienstgemeinschaft auf den staatlichen Rechtsweg hält die Zentral-KODA-Mitarbeiterseite somit nicht ausreichend. Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss diese Lücke geschlossen und ein innerkirchlicher Rechtsweg für individualrechtliche Streitigkeiten eingerichtet werden.

Die Begründung des BAG verdeutlicht das Dilemma vieler Mitarbeitervertretungen. Diese haben bei Neueinstellungen ein Zustimmungsrecht. In der Ordnung ist jedoch nicht vorgesehen, dass der Dienstgeber den jeweiligen Arbeitsvertrag vorzulegen hat. Die Absichtserklärung den Mitarbeiter entsprechend einzugruppieren reicht in der derzeitigen Praxis aus. Die tatsächliche Bezugnahme  der Arbeitsverträge auf die Regelwerke paritätisch besetzter Kommissionen nach Artikel 7 der Grundordnung kann jedoch letztlich nur aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich werden. Daher ist ein Kontrollrecht der Mitarbeitervertretungen bezüglich der Gestaltung des Arbeitsvertrags unumgänglich. Nur mit einer Einführung einer Kontrollfunktion in der Mitarbeitervertretungsordnung kann sichergestellt werden, dass Mitarbeitervertretungen in Arbeitsverträgen Unrechtmäßigkeiten aufdecken können.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17, Die Pressemitteilung 26/18 juris.bundesarbeitsgericht.de.

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