zur aktuellen Diskussion über den Dritten Weg der Kirchen im Arbeitsrechtsregelungsverfahren
Die katholische Kirche sichert das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung von Arbeitsverträgen durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht (vgl. Art.140 GG i. V. m. Art. 137 WRV), innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren (Dritter Weg) zu schaffen.
Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Dienstnehmer paritätisch besetzt sind (vgl. Art. 7 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse). Die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) besteht aus jeweils 21 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite; in ihr sind auf Bundesebene alle 27 Bistümer und der Deutsche Caritasverband mit seinen Mitgliedsorganisationen vertreten. Sie ist das legitimierte Vertretungsorgan aller kirchlichen Dienstgeber und der ca. 650000 Dienstnehmer.
Zur aktuellen Diskussion über den Dritten Weg erklärt die Zentral-KODA anlässlich ihrer Herbstsitzung am 10.11.2011 in Magdeburg:
- Das Leitbild des kirchlichen Dienstes - die Dienstgemeinschaft - bringt zum Ausdruck, dass alle im kirchlichen Dienst Tätigen ohne Rücksicht auf ihre arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dem Sendungsauftrag der Kirche verpflichtet sind. Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern werden nicht verschleiert oder negiert, sondern in Wahrnehmung ihrer aus dem Leitbild resultierenden Verpflichtung haben Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsam Mechanismen und Strukturen entwickelt und werden auch in Zukunft solche entwickeln, um etwaige Interessengegensätze im christlichen Miteinander zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
- In Ausfüllung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts wird in einigen klar definierten Bereichen dem Sendungsauftrag der Kirche und den Besonderheiten des kirchlichen Dienstes Rechnung getragen.
- Eine unabhängige kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit über zwei Instanzen bietet Rechtschutz bei Streitigkeiten des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts. Für die klagende Mitarbeitervertretung oder KODA-Mitarbeiterseite ist die kostenfreie Vertretung vor den kirchlichen Arbeitsgerichten gewährleistet. Eine Normenkontrolle findet nicht statt.
- Aus der Entscheidung für den Dritten Weg und die Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts resultiert, dass - katholische - kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften abschließen und Arbeitskampfmaßnahmen nicht vorgesehen sind. Unabhängig davon können sich Dienstnehmer des kirchlichen Dienstes in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit in Koalitionen zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Das System des Dritten Weges sichert darüber hinaus selbst Beschäftigten in kleinen Einrichtungen den paritätisch ausgehandelten tariflichen Standard, da die Übernahme des jeweiligen regionalen kirchlichen Arbeitsvertragsrechts kirchengesetzlich verbindlich vorgegeben ist. Die Mitarbeitervertretung ist befugt, die Einhaltung dieses Tarifs gegebenenfalls mit Hilfe der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit überprüfen zu lassen. Daneben bleibt es dem kirchlichen Dienstnehmer selbstverständlich unbenommen, seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag vor den staatlichen Arbeitsgerichten geltend zu machen.
- Das kirchliche Arbeitsvertragsrecht ist im Vergleich zu den auf dem Wege des staatlichen Tarifrechts gefundenen Regelungen ein gleichwertiges Vertragsrecht. Das Vergütungsniveau im Dienst der Katholischen Kirche entspricht im Wesentlichen dem des öffentlichen Dienstes. Einzelne Regelungen sehen für bestimmte Tätigkeiten auch ein höheres Vergütungsniveau vor. Da alle tariflichen Regelungen in allen kirchlichen Einrichtungen nach bischöflichem Gesetz bzw. nach der Grundordnung anzuwenden sind, herrschen bei der katholischen Kirche und ihrer Caritas eine Tarifdichte und Tarifanwendungsbreite, wie sie weder bei nichtkirchlichen Wohlfahrtsverbänden noch in sonstigen Branchen mit ähnlichen klein- oder mittelbetrieblichen Strukturen zu finden sind. Es kann zwar nicht bestritten werden, dass in einer Reihe von Einrichtungen die geltenden KODA- oder AK-Beschlüsse nicht angewendet werden; Tarifflucht ist indes kein spezifisches Problem des kirchlichen Arbeitsrechts, sondern stellt auch die Tarifvertragsparteien im weltlichen Arbeitsvertragsrecht vor Herausforderungen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Abweichungen von den Regelungen des Dritten Weges meist einer nicht ausreichenden staatlichen Refinanzierung geschuldet sind und somit eine Reaktion auf Strukturmängel darstellen, die von der Politik angegangen werden müssen. All dies stellt aber nicht die gesamte kirchliche Tarifgestaltung im Grundsatz in Frage.
- Die Zentral-KODA ist der Überzeugung, dass es auch weiterhin gelingen wird, im Sinne der Dienstgemeinschaft die Interessen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern ohne Streik und Aussperrung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Die Zentral-KODA begrüßt, dass die Deutschen Bischöfe im Juni dieses Jahres durch eine Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ein eindeutiges Bekenntnis zum System des kirchlichen Arbeitsrechts und damit auch des Dritten Weges abgegeben haben. Durch die Änderung des Art. 2 der Grundordnung tragen sie dazu bei, Grauzonen in der Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts zu beseitigen. Kirchliche Rechtsträger, die sich die Vorgaben der Grundordnung nicht zu eigen machen, können künftig am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht mehr teilhaben.
Magdeburg, 10.11.2011
Georg Grädler, Vorsitzender | Hans Georg Ruhe, stv. Vorsitzender |
Vertreter der Dienstnehmerseite | Vertreter der Dienstgeberseite |