Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch im kirchlichen Dienst

Seit 1. Januar 2020 sind die neue „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ in allen (Erz-)Diözesen in Kraft getreten. Die überarbeiteten Dokumente wurden vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 beschlossen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst und der Caritas entfalten diese Ordnungen, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikels 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden sind.

Um diese arbeitsrechtlichen Regelungen möglichst einheitlich zu gestalten, hat der Arbeitsrechtsausschuss (ARA) der Zentral-KODA in seiner Sitzung am 27.06.2019 beschlossen, einen paritätisch besetzten Ausschuss zum Thema Leitlinien/Präventionsordnung einzurichten. Unter Federführung der VDD-Geschäftsstelle hat sich der Ausschuss „Leitlinien/Prävention“ in mehreren Sitzungen mit den beiden Ordnungen befasst und dem ARA im Dezember je einen Vorschlag für arbeitsrechtliche Regelungen vorgelegt und dem ARA empfohlen, der Zentralen Kommission vorzuschlagen, in einer Sondersitzung im März 2020 einen Empfehlungsbeschlusses in Form eines Antrags (gemäß dem Entwurf einer Regelung durch den Ausschuss „Leitlinien/Prävention“) zur Beschlussfassung nach § 3 Abs. 3 ZKO vorlegen.

Inhaltlich handelt es sich bei den durch den Ausschuss erarbeiteten Vorschlägen ausschließlich um Verbesserungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA weist ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Regelungen selbst nach einem Empfehlungsbeschluss der Zentralen Kommission bis zu einer Beschluss durch die zuständigen arbeitsrechtlichen Kommission und In-Kraft-Setzung durch den jeweiligen örtlichen Bischof keinerlei arbeitsrechtliche Wirksamkeit im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis auslösen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich umgehend an ihre Mitarbeitervertretung (MAV) wenden bzw. die arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle anrufen, wenn sie gegen ihren Willen gezwungen werden, sich entsprechend dieser Ordnungen zu verhalten.

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