Beschäftigte im kirchlichen Dienst wechseln gelegentlich den Arbeitgeber z.B. indem sie von einer Pfarrei zur nächsten wechseln. Das führt in einigen Bistümern dazu, dass sie – trotz gleicher Eingruppierung – auf Entgelt verzichten müssen, z.B. weil sie nicht mehr der Stufe 6 zugeordnet werden sondern z.B. der Stufe 3. Das kommt für die Beteiligten häufig überraschend, weil sie sich doch alle als eine Kirche wähnen.
Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des kirchlichen Dienstes kann zu Einkommensverlusten führen
Aufgabe der Zentral-KODA ist es, „Rechtsfolgen eines Arbeitgeberwechsels“ zu regeln. Deshalb möchte die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA erreichen, dass Beschäftigte, die innerhalb des kirchlichen Dienst von einem Dienstgeber zu einem anderen Dienstgeber wechseln, so behandelt werden, als wären sie von Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses an bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Das bedeutet konkret, dass beim Wechsel von Beschäftigten festgestellt wird, welche Vertragsinhalte für einen vergleichbaren Beschäftigten beim neuen Arbeitgeber gelten, der die gleiche Anzahl an Tätigkeitsjahren zurückgelegt hat. Im Beispiel führte das dazu, dass die Stufenlaufzeit anerkannt werden würde und das Entgelt der Stufe 6 (weiter) zu zahlen wäre.
Die Mitarbeiterseite sieht die Zentral-KODA nicht nur aufgrund ihrer Aufgabenstellung in der Pflicht. Sie meint auch, dass die Dienstgemeinschaft als „Grundprinzip des kirchlichen Dienstes“ eine entsprechende Regelung quasi aufdrängt.
In der Verhandlung in der Zentralen Kommission im vergangenen November sah sie sich mit feinsinnigen Überlegungen der Dienstgeberseite konfrontiert. Dort gab es die Meinung, die Dienstgemeinschaft bezöge sich auf eine – im Sinne von eine einzelne – Einrichtung. Begründet wurde diese Haltung mit Satz 1 des Artikel 1 der Grundordnung. Dort heißt es: „Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).“
Einzelne Dienstgebervertreter meinen, ihre Einrichtung sei die Dienstgemeinschaft der Kirche
Folgt man dieser scheinbaren Logik, bestünde weder zwischen einer Pfarrei und einer anderen noch zwischen einem Diözesancaritasverband und einem Stadtcaritasverband e.V. eine Dienstgemeinschaft. Aus Sicht dieser Dienstgebervertreter mag das zweckmäßig erscheinen, um Regelungsansprüche aufgrund des Artikels 1 Grundordnung abzuwehren. Allerdings würde dann die katholische Kirche nicht eine einzige Dienstgemeinschaft bilden sondern aus einer Vielzahl von Dienstgemeinschaften bestehen. Diese würden jeweils für sich bestimmen, wie ihre Einrichtung den Sendungsauftrag ihrer Dienstgemeinschaft erfüllt. Vom Zweck der Dienstgemeinschaft, dass nämlich „die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft)“ wäre keine Rede mehr.
Dienstgemeinschaft kann nicht nur ein Sonntagsbegriff sein, er muss sich auch materiell bemerkbar machen
Der Begriff Dienstgemeinschaft kann jedoch so nicht verstanden werden. Weil ein solches Verständnis den Hirtendienst der Bischöfe unberücksichtigt lässt, kann der Einwand von Teilen der Dienstgeberseite nicht ernst genommen werden.
Nimmt man „Dienstgemeinschaft“ aber ernst, wird deutlich, warum niemand, der von einem kirchlichen Arbeitgeber zum nächsten wechselt schlechter behandelt werden kann, als Beschäftigte, die bei diesem Arbeitgeber genauso lange tätig sind. Schließlich waren beide dieselbe Zeit in der Dienstgemeinschaft tätig.
Johannes Müller-Rörig, Bistum Limburg