Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

KODA-Wahl in Rottenburg-Stuttgart muss spätestens innerhalb eines Jahres neu erfolgen

Rottenburg-Stuttgart. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung gegen das KAG-Urteil vom März diesen Jahres wurde nun vom KAGH zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des KAG Rottenburg-Stuttgart rechtskräftig, das die KODA-Wahl im November 2013 für ungültig erklärt hatte. Laut KODA-Ordnung muss nun innerhalb der nächsten 12 Monate mit der erforderlichen Neuwahl begonnen werden. Solange bleibt die jetzige KODA im Amt.

Grund für das KAG-Urteil war die Feststellung, dass einige Mitglieder der DiAG-Mitgliederversammlung gewählt hatten, die laut Wahlordnung aufgrund der Rechtsträgerschaft ihrer Einrichtung nicht wahlberechtigt waren, und so das Ergebnis möglicherweise beeinflusst wurde. Die Beklagten ihrerseits hielten die Wahlanfechtung aus formalen Gründen nicht für zulässig, da Ihrer Ansicht nach die Schriftform nicht fristgerecht gewahrt wurde. Da eine Neuwahl auf der seit 1.1.2014 gültigen Ordnungsgrundlage stattzufinden hat, ließ das KAG mangels grundsätzlicher Bedeutung keine Revision zu.

Wenngleich die inhaltliche Begründung des Urteils zu Recht auf die historische Relevanz (nicht mehr gültige KODA-Ordnung) verweist, handelt es sich bei der Feststellung der Schriftform-Wahrung nach Ansicht der Beklagten um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da die Übermittlung von Schriftstücken auf elektronischem Wege weiterhin zunehmen wird. Letztlich ging es um die Entscheidung, ob die Schriftform auch per eMail möglich und wann die Frist (Datum des Empfangs oder des Ausdrucks) gewahrt ist. 

Der KAGH verneint in seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung, indem auch er auf die historische Bedeutung des KAG-Urteils infolge der inzwischen außer Kraft getretenen KODA-Ordnung verweist. Damit ist das Urteil des KAG rechtskräftig: die KODA-Wahl muss nochmals durchgeführt werden – auf Basis der neuen KODA-Ordnung, die an Stelle des Wahlverfahrens durch eine Wahlversammlung nun eine „Urwahl“ durch alle Beschäftigten vorsieht.

Erschwerend in dieser Situation: weder gibt es in der Diözese einschlägige Erfahrungen mit dem neuen Wahlverfahren noch besteht eine Wahlordnung, die dieses regelt. Um den nötigen Zeitrahmen für die nun anstehenden Vorbereitungen zu schaffen, hat der Ordnungsgeber zum 1.7.2014 die KODA-Ordnung ergänzt und klargestellt: Selbst bei einer rechtskräftig als ungültig erklärten Wahl bleiben die konstituierten Dienstnehmer-Vertreterinnen bis zur Neuwahl und Neukonstituierung im Amt. Freilich muss mit einer Wiederholungswahl spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Rechtskraft des Urteils begonnen werden.

Eine Stellungnahme der KODA-Dienstnehmerseite steht noch aus – die Mitglieder werden sich in ihrer nächsten Sitzung am 20.10.14 mit der neuen Situation befassen und Stellung beziehen.

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