Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 19. März 2014 den Verbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie mit der Einladung zugeleitet, bis zum 24. März 2014 eine Stellungnahme einzureichen. Die Interessengemeinschaft Mitarbeiter/innen in Caritas und Kirche (IG-MiCK) begrüßt die Absicht der Bundesregierung einen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer/innen einzuführen.
Aus der Stellungnahme:
Zu § 2 Abs. 2 Fälligkeit des Mindestlohns
Hier ist vorgesehen, dass auf einem vertraglich zu vereinbarenden Arbeitszeitkonto Arbeitsstunden eingestellt werden dürfen, solange sie monatlich 50 % der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Wir halten diese Grenze für entschieden zu hoch, da so auf das Jahr gesehen hunderte von Stunden auflaufen können. Der Arbeitgeber ist ggfs. erst nach einem Jahr verpflichtet, die Vergütung für diese Arbeitszeit zu entrichten. Das ist gerade im Mindestlohnsektor nicht akzeptabel.
Wir halten eine Regelung für angemessen, die eine Ausgleichspflicht für den Fall vorsieht, dass die 3fache individuelle Arbeitszeit auf dem Konto aufgelaufen ist.
Zu § 22: Hier wird für bestimmte Gruppen geregelt, in welchen Fällen der Mindestlohn gezahlt bzw. nicht gezahlt werden muss.
Absatz 2 regelt, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Wir halten diese Altersgrenze für angemessen.
In Abs. 4 ist eine Regelung zur Vergütung nach Langzeitarbeitslosigkeit vorgesehen. Wir sind der Auffassung, dass der Beschäftigte den Mindestlohn vollumfänglich erhalten muss und es dem Arbeitgeber obliegt, ggf. Zuschüsse einzuholen.
Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass keine weiteren Ausnahmen in das Gesetz Eingang finden sollen.
Zur Änderung des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes
Wir begrüßen die Öffnung für alle Branchen.
Bezüglich der Antrags- und Beteiligungsberechtigung bitten wir, die Seiten der Kommissionen des Dritten Weges den Tarifpartnern analog gleichzustellen. Beim Pflegemindestlohn sind auch die Kommissionen des kirchlichen Dritten Weges berücksichtigt. Wir halten eine Erweiterung auf alle Branchen im Sozialbereich für angemessen.
Zur Neuregelung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach dem Tarifvertragsgesetz
Wir begrüßen die Streichung des starren 50% Quorums zugunsten der Regelung, dass ein konkretisiertes öffentliches Interesse vorliegen muss. Auch hier wünschen wir uns eine Antragberechtigung der Seiten der Kommissionen des Dritten Weges. Die ausdrückliche Feststellung des BAG im Urteil v. 20.11.2012, dass der Dritte Weg zulässig ist, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, muss auch in der Politik eine entsprechende Anerkennung nach sich ziehen.