Am 22. Januar 2024 hat der Vermittlungsausschuss der ZAK einen ersetzenden Beschluss zum Thema (Ketten-)Befristungen gefasst.
Die vorliegende Regelung ist nun wesentlich besser als das bisher geltende weltliche Arbeitsrecht.
Gemäß der ersetzenden Entscheidung "Gesamtregelung zur Befristung", Nr. 2, ist eine Befristung ohne Sachgrund nicht mehr zulässig. Darüber hinaus haben wir erfolgreich Kettenbefristungen stark eingeschränkt. Im Unterschied zu den im weltlichen Arbeitsrecht möglichen 10 Jahren, dürfen katholische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maximal 6 Jahre befristet eingestellt werden (vgl. Ersetzende Entscheidung "Gesamtregelung zur Befristung", Nr. 1).
Diese Regelung sorgt in Zeiten ökonomischer Unsicherheiten für mehr Planungssicherheit auf Seiten der Beschäftigten und sendet ein starkes Signal an den Bundesgesetzgeber und an die Tarifvertragsparteien. Die katholische Kirche als großer öffentlicher Arbeitgeber in Deutschland setzt neue Maßstäbe in Sachen Befristungsrecht.
Mit Veröffentlichung in den Amtsblättern durch die Diözesanbischöfe tritt die Regelung ab 1. Juni 2024 in Kraft.
Der genaue Wortlaut ist hier im angefügten Dokument zu finden.