Zwei Tage vor dem 1. Advent hatte das Warten endlich ein Ende. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn hat unter dem stellvertretenden Präsidenten Dr. Ernst Fischermeier am 26. November 2021 über den Revisionsantrag der Dienstgeberseite der Zentral-KODA entschieden und folgendes Urteil gefasst und verkündet:
„Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Interdiözesanen Arbeitsgerichts für den KODA-Bereich NRW vom 12.11.2020 – KODA 02/2019 wird mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass der zweite Absatz des Tenors des Urteils entfällt.“
Damit kann nun die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentral KODA vom 28.10.2019 durch die Herren Bischöfe in Kraft gesetzt werden und damit Rechtsgültigkeit für die Arbeitsverhältnisse im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erhalten. Mit dieser Entscheidung ist im sogenannten Dritten Weg der Katholischen Kirche und ihrer Caritas das gelungen, was bei den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst gescheitert war, nämlich das Instrument der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen zumindest einzudämmen. Auch wenn die ersetzende Entscheidung hinter dem Antrag der Mitarbeiterseite vom 6. Februar 2017 zurückgeblieben ist, ist sie eine Chance für künftige Beschäftigungsverhältnisse im Zuständigkeitsbereich der Zentral-KODA. Damit ist nach fast 5 Jahren Streit und Verhandlung die sachgrundlose Befristung nunmehr nur noch in einem begrenzten Maße möglich. Eine Entscheidung, die zum Advent und bevorstehenden Weihnachtsfest passt.
Der Vermittlungsspruch vom 28.10.2019 im Wortlaut
- „Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu 14 Monaten abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 14 Monaten ist eine einmalige Fristverlängerung statthaft. Während der Dauer eines derart befristeten Arbeitsverhältnisses sind ordentliche Kündigungen möglich. Hierfür sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen und die jeweiligen kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
- Die Regelungen unter Ziffer 1. gelten für alle befristeten Arbeitsverträge, die seit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Neuregelung in ihrem Geltungsbereich abgeschlossen werden und verdrängen von diesem Zeitpunkt an regionale Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung.
- Die vorstehenden Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung treten spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung trifft.“
Wie der Vermittlungsspruch jetzt umgesetzt wird:
Wirksam wird diese Regelung, wenn sie vom jeweiligen Ortsbischof in Kraft gesetzt wird. Die Geschäftsstelle der Zentral-KODA beim VDD wird nun die Bischöfe in Kenntnis setzen. Diese haben dann 6 Wochen Zeit, der Regelung zu widersprechen. Nach dieser Frist wird den Bischöfen die Regelung zur Inkraftsetzung vorgelegt. Diese hat dann unverzüglich zu erfolgen.
Gibt es im jeweiligen Bistum eine andere Regelung für die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen, wird diese durch die neue Regelung ersetzt. Für den Bereich der Caritas bundesweit gilt die Regelung erst, wenn sie in jeder einzelnen Diözese in Kraft gesetzt ist. Dieses Verfahren hat am 9.12.2021 die Geschäftsstelle der Zentral-KODA beim VDD dem Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA vorgeschlagen.
Das Gerichtsverfahren hat das Verfahren in die Länge gezogen, in der Sache ist jedoch nun klar, dass die Zentral-KODA bei befristeten Arbeitsverhältnissen zuständig ist. Sollte demnächst eine ähnliche Entscheidung anstehen, wird es schneller gehen.
Franz-Josef Plesker