Ab dem 1. Januar 2022 werden Mehrarbeitsstunden Teilzeitbeschäftigter genauso abgegolten wie die Überstunden Vollzeitbeschäftigter (also mit Überstundenzuschlägen), wenn die Mehrarbeits- bzw. Überstunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Anfall ausgeglichen werden: so der Beschluss der Regional-KODA Nordost.
In seinem Urteil vom 19.12.2018 (AZ: 10 AZR 231/18) hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 06.12.2007 – C – 300/06 – Voß) sowie der Rechtsauffassung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017 (AZ: 6 AZR 161/16) angeschlossen.
Seitdem gibt es eine einheitliche Rechtsprechung, dass Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf die Leistung von Mehrarbeitszuschlägen ab dem Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit haben (Rn 70 im o. g. Urteil vom 19.12.2018) und nicht erst die Schwelle der Vollarbeitszeit überschritten werden muss.
Eine entsprechende Regelung fehlte bisher in der DVO der Erzbistümer Berlin und Hamburg sowie der Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg.
Schon im September 2019 wurde durch die Mitarbeiterseite auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung eine Beschlussvorlage eingereicht, der diese Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten beenden sollte. Die Dienstgebervertreter zögerten das Verfahren immer weiter heraus und auch die Einsetzung einer beidseitig besetzten Arbeitsgruppe brachte nicht das gewünschte Ergebnis. Im Juni 2020 erhielt die von der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nord-Ost erneut eingereichte Beschlussvorlage nicht die erforderliche Mehrheit, so dass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde.
Durch die Corona-Pandemie musste der erste Sitzungstermin ausfallen, am 17.03.2021 tagte der Vermittlungsausschuss in Berlin. Unter der Leitung von Thomas Schwendele und Norbert Wennmacher gelangte der Vermittlungsausschuss zu einem einstimmigen Vermittlungsvorschlag, der dann auch inhaltlich unverändert in der Sitzung der Regional-KODA Nord-Ost am 25. 03.2021 beschlossen wurde.
Ab dem 1. Januar 2022 werden Mehrarbeitsstunden Teilzeitbeschäftigter genauso abgegolten wie die Überstunden Vollzeitbeschäftigter (also mit Überstundenzuschlägen), wenn die Mehrarbeits- bzw. Überstunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Anfall ausgeglichen werden.
Der Vermittlungsausschuss kam der Dienstgeberseite dadurch entgegen, dass er einen verlängerten Ausgleichszeitraum für Teilzeit- und jetzt auch für Vollzeitkräfte von nunmehr drei Monaten (vorher: bis zum Ende der übernächsten Kalenderwoche) festgeschrieben und diese Regelung auch nur bis zum 31.12.2024 befristet hat.
Änderungen in der DVO der Erzbistümer Berlin und Hamburg sowie der Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg
- § 7 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
(Vom 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2024 bleibt dieser Absatz unangewendet.) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die ein Teilzeitmitarbeiter über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters (§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2) leistet.
- § 7 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
(Vom 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2024 bleibt dieser Absatz unangewendet.) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters (§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen werden. Im begründeten Einzelfall kann die Frist für den Ausgleich im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter verlängert werden.
- § 7 Absatz 7a wird neu eingefügt:
(Dieser Absatz wird angewendet vom 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2024.) Überstunden sind die durch betriebliche bzw. dienstliche Belange erforderlichen und auf Anordnung oder in Kenntnis und mit Duldung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters (§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und die nicht im Rahmen eines Zeitraums von drei Monaten nach Anfall ausgeglichen werden.
Bei Teilzeitbeschäftigten tritt an Stelle von § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit.
Durch Dienstvereinbarung kann ein anderer Ausgleichszeitraum vereinbart werden.
Zurzeit läuft noch die Einspruchsfrist der Bischöfe. Deshalb gelten alle Mitteilungen unter Vorbehalt.
Andrea Hartung
Vertreterin der Mitarbeiter des Bistums Magdeburg
Regional-KODA Nordost