Bundesarbeitsgerichtsurteile zum Dritten Weg

Bundesarbeitsgerichtsurteile zum Dritten Weg

Die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA sieht derzeit für den katholischen Bereich den Dritten Weg als geeignete Möglichkeit zur Setzung von tariflichem Arbeitsrecht an und befürwortet die Zusammenarbeit aller Mitarbeiterseiten der arbeitsrechtlichen Kommissionen mit Gewerkschaften.

2012 hatte das Bundesarbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit von Warnstreiks in kirchlichen Einrichtungen zu entscheiden. „Die Evangelische Kirche von Westfalen, die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, deren Diakonische Werke sowie vier diakonische Einrichtungen und ein Zusammenschluss mehrerer Diakonischer Werke haben von der beklagten Gewerkschaft ver.di nach Warnstreiks verlangt, Aufrufe zu Streiks in diakonischen Einrichtungen zu unterlassen. Sie haben sich darauf berufen, durch Streiks in ihrem grundrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu werden. Ver.di hat demgegenüber geltend gemacht, aufgrund ihrer verfassungsrechtlich vorbehaltlos eingeräumten Koalitionsbetätigungsfreiheit könne sie auch in kirchlichen Einrichtungen zu Streiks aufrufen.“ (aus der Presseerklärung des BAG)

Am 20. November verkündete der 1. Senat des BAG das Urteil (- 1 AZR 179/11 -) mit dem Leitsatz: „Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.“