Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 5. September einen Vermittlungsvorschlag einstimmig beschlossen. Eine erste Beratung auf Mitarbeiterseite hat diese Woche im Rahmen unserer regulären Sitzung stattgefunden. Der Vorschlag wird nun weiter seitig beraten und in der nächsten Sitzung der ZAK im November zur Beschlussfassung anstehen.
Die extra einberufene Sondersitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) in Fulda verlief leider nicht so erfolgreich wie von der Mitarbeiterseite erhofft. Die Dienstgeberseite hält an der Verknüpfung der Regelung von Kettenbefristungen mit Verschlechterungen bei der sachgrundlosen Befristung fest. Auch nach längerer Diskussion und mehreren Sitzungsunterbrechungen ist es nicht gelungen, ein Umdenken auf der Dienstgeberseite zu erreichen.
Die Anträge der Mitarbeiterseite - aber auch der Antrag der Dienstgeberseite - wurden abgelehnt (oder fanden nicht die erforderliche Mehrheit).
Am Ende blieb der Mitarbeiterseite keine andere Wahl als für die entsprechenden Anträge den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Im Rahmen ihrer Klausurtagung in Berlin vom 9.-11. Mai 2023 hat die Mitarbeiterseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) konstruktive politische Gespräche geführt.
Neue Initiative der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) – ehemals Zentral-KODA
Die Eingrenzung der Kettenbefristung von Arbeitsverträgen ist ein wichtiges Thema, das viele Dienstnehmer*innen betrifft. Immer wieder kommt es vor, dass Beschäftigte jahrelang mit befristeten Verträgen arbeiten und keine Planungssicherheit haben. Dies kann zu Unsicherheit und Stress führen und die Arbeitsbedingungen verschlechtern.
Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat die ZAK-Mitarbeiterseite einen Antrag eingebracht, die Dauer von Kettenbefristungen stark einzuschränken.
Ab dem 1. Januar 2022 werden Mehrarbeitsstunden Teilzeitbeschäftigter genauso abgegolten wie die Überstunden Vollzeitbeschäftigter (also mit Überstundenzuschlägen), wenn die Mehrarbeits- bzw. Überstunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Anfall ausgeglichen werden: so der Beschluss der Regional-KODA Nordost.
In der Sitzung der Zentralen Kommission der Zentral-KODA am 12. November 2020 fand die Wahl des Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden statt. Der Vorsitz wechselte turnusgemäß auf die Dienstgeberseite. Aloys Raming-Freesen (Dienstgebervertreter Bistum Osnabrück) wurde zum Vorsitzenden gewählt. Thomas Schwendele (Sprecher der Mitarbeiterseite) wurde für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden aus der Zentral-KODA in das Amt des stellv. Vorsitzenden gewählt. Ab dem 1. Januar 2021 folgt ihm Andrea Hoffmann-Göritz (KODA im Bistum Trier) in diesem Amt.
Seit 1. Januar 2020 sind die neue „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ in allen (Erz-)Diözesen in Kraft getreten. Die überarbeiteten Dokumente wurden vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 beschlossen.
Arbeitgeber müssen Beschäftigte in Zukunft auf nicht genommenen Urlaub hinweisen. Mit einem Grundsatzurteil stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer, Dienstgeber müssen zukünftig mit mehr Aufwand rechnen.
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und damit EU-Recht in deutsches Recht integriert.
Nachdem die Karlsruher Richter die Erfurter Kollegen wegen ihrer Rechtsprechung in Sachen sachgrundloser Befristung rüffelten, haben letztere in einem aktuellen Urteil nunmehr ihre Rechtsprechung geändert.
Die Zentral-KODA passt die Bedingungen zur Entgeltumwandlung zur privaten Altersversorgung den neuen Bedingungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) an. Ab dem 1. Januar 2019 wird der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auf 15% festgelegt.